Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 11.01.1989

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   BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88   

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BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88 (https://dejure.org/1989,2056)
BayObLG, Entscheidung vom 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88 (https://dejure.org/1989,2056)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Januar 1989 - BReg. 2 Z 108/88 (https://dejure.org/1989,2056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage; Erbschein; Nachlaßgericht; Erbfolge; Feststellung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 585
  • MDR 1989, 553
  • DNotZ 1989, 574
  • FamRZ 1989, 900
  • Rpfleger 1989, 184
  • Rpfleger 1989, 278
  • BayObLGZ 1989, 8
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Falle einer Erbfolge ist § 35 GBO gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift (BGH, NJW 1982, 170 [hier: IV (473) 152 f]; BGHZ 84, 196 [hier: IV (473) 155 d]).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GBO eingreift (vgl. BGHZ 84, 196 [hier: IV (473) 155 e]).

  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Falle einer Erbfolge ist § 35 GBO gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift (BGH, NJW 1982, 170 [hier: IV (473) 152 f]; BGHZ 84, 196 [hier: IV (473) 155 d]).
  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85

    Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    ... Eine Rechtsvermutung wie mit dem Erbschein (§ 2365 BGB ) ist mit der auf die amtliche Ermittlung folgende Feststellung der Erben durch das Nachlaßgericht nicht verbunden (BayObLGZ 1968, 68; 1985, 244; Bokelmann, Rpfleger 1974, 435) ..., und zwar unabhängig davon, ob das Nachlaßgericht eine Erbfolge aufgrund Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen ermittelt hat und in welchem Umfang im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO öffentl. Urkunden als Nachweis Verwendung finden können.
  • BayObLG, 13.07.1983 - BReg. 3 Z 122/82

    Zur Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil und zum Nachweis der

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    Die Niederschrift des Nachlaßgerichts über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2260 Abs. 3 BGB ) ist eine öffentl. Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO , vgl. BayObLGZ 1983, 176); doch kommt der darin getroffenen Feststellung der Erbfolge, auch wenn sie das Ergebnis der Ermittlungen des Nachlaßgerichts gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 AGGVG ist, keine für das Grundbuchverfahren ausreichende Beweiskraft zu.
  • BayObLG, 22.12.1982 - BReg. 2 Z 88/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    "...[Aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO] folgt, daß das Grundbuchamt [GBA] eine in einer öffentl. Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hat, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt (§§ 1937 ,1941 BGB ) und wen er zum Erben eingesetzt hat (BayObLGZ 1982, 449 ..).
  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    ... Eine Rechtsvermutung wie mit dem Erbschein (§ 2365 BGB ) ist mit der auf die amtliche Ermittlung folgende Feststellung der Erben durch das Nachlaßgericht nicht verbunden (BayObLGZ 1968, 68; 1985, 244; Bokelmann, Rpfleger 1974, 435) ..., und zwar unabhängig davon, ob das Nachlaßgericht eine Erbfolge aufgrund Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen ermittelt hat und in welchem Umfang im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO öffentl. Urkunden als Nachweis Verwendung finden können.
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich früher der herrschenden Meinung angeschlossen (Bay0bLGZ 1974, 1/6; offengelassen aber in BayObLG MittBayNot 1989, 146/148 - insoweit in BayObLGZ 1989, 8 ff. nicht abgedruckt).
  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    Ein Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bildet diese formlose Feststellung jedoch nicht (vgl. BayObLGZ 1989, 8/11), und zwar weder in Bezug auf den zeitgerechten Zugang gegenüber dem Nachlassgericht noch in Bezug auf die Wirksamkeit der Erklärung im Übrigen.

    bb) Ob Offenkundigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO den förmlichen Nachweis auch im Rahmen von § 35 GBO erübrigt (so BayObLGZ 1907, 414/417; siehe auch BayObLGZ 1989, 8/12 unter II. 3. c)); L. Böttcher ZEV 2009, 579/580), kann auf sich beruhen.

  • OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21

    Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer

    Die landesrechtliche Erbenermittlung hat in erster Linie vorbereitenden und die spätere Entscheidung sichernden Charakter (BayObLG, MDR 1989, 553).

    Auch nach einer amtlichen Erbenermittlung würde ein lediglich feststellender Beschluss, wenn er zulässig wäre, weder Bindungs- noch Rechtsscheinwirkung entfalten (BayObLG, MDR 1989, 553).

  • OLG München, 15.02.2012 - 34 Wx 151/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen für die Löschung eines

    Eine Ausnahme wird etwa dann als zulässig erachtet, wenn die Erbfolge beim Grundbuchamt offensichtlich ist (vgl. Bauer/von Oefele § 35 Rn. 42/43; Demharter § 35 Rn. 8; unentschieden BayObLGZ 1989, 8/12 f.).
  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    b) Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 24.8.2016 (II. 2. b) bb)) dahingestellt sein lassen, ob bei Offenkundigkeit des rechtzeitigen Eingangs der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht sich im Rahmen von § 35 Abs. 1 GBO ein förmlicher Nachweis erübrigt (siehe auch BayObLGZ 1989, 8/12 unter II. 3. c)).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

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  • OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20

    Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der

    Das ist hier nicht der Fall, weil der notarielle Erbvertrag vom 14. November 1962 (Bl. 11 ff. d.A.), den das Grundbuchamt selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hatte, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt und wen er zum Erben eingesetzt hat (vgl. BayObLGZ, NJW-RR 1989, 585), die Antragstellerin nicht als Erbin der Grundstückseigentümerin ausweist, sondern eindeutig nur die Erfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten regelt und im Weiteren lediglich von "etwaigen Abkömmlingen" spricht, die nicht namentlich benannt, im Falle der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis bedacht und bei Geltendmachung des Pflichtteils, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Überlebenden, auch vom Erbe des Überlebenden ausgeschlossen werden.
  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 119/93

    Nachweis des Rechtsübergangs bei Erlöschen einer kirchlichen Stiftung

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  • BayObLG, 07.10.1994 - 2Z BR 84/94

    Auslegung von öffentlichen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt;

    Dies gilt auch dann, wenn rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden müssen (vgl. BayObLGZ 1982, 449/452; 1989, 8/9 ff.; OLG Stuttgart Rpfleger 1975, 135; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 35 Rn. 40; KEHE/Hermann GBO 4. Aufl. § 35 Rn. 73).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88   

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https://dejure.org/1989,4101
OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88 (https://dejure.org/1989,4101)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.01.1989 - 3 W 177/88 (https://dejure.org/1989,4101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins ; Möglichkeit der Bezugnahme auf eine maschinenschriftliche Aufstellung bei Errichtung eines Testamentes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1413
  • MDR 1989, 741
  • FamRZ 1989, 900
  • Rpfleger 1989, 284
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet die Entscheidung BGHZ 94, 36 ff [BGH 27.02.1985 - IVa ZR 136/83] - FamRZ 1985, 587 ff keine anderweitige Beurteilung, wie das Landgericht bereits ausführlich erörtert hat.
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß der Erbschein bereits dann unrichtig und gemäß § 2361 BGB einzuziehen ist, wenn er - vom jetzigen Erkenntnisstand ausgehend - nach Form oder Inhalt in der geschehenen Weise nicht hätte erteilt werden dürfen, wofür bereits die Unrichtigkeit in einem wesentlichen Punkte genügt (vgl. BGHZ 40, 54, 56 [BGH 05.06.1963 - V ZB 7/63]/57; BayObLGZ 1977, 59, 62; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., § 2361 Rdnr. 14; Kregel in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 2361 Rdnr. 3; Soergel/Damrau, BGB, 11. Aufl., § 2361 Rdnr. 3).
  • BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80

    Abgrenzung der unzulässigen Bezugnahme von außerhalb des Testaments liegenden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Zwar muß gemäß § 2247 Abs. 1 BGB ein privatschriftliches Testament in seinem gesamten Wortlaut vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein; in Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb allgemein anerkannt, daß der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich des Inhalts nicht auf ein mit der Schreibmaschine geschriebenes Schriftstück Bezug nehmen kann (vgl. exemplarisch BGH Rpfleger 1980, 337 und BayObLGZ 1979, 215, 218, jeweils mit zahlr. Nachw.).
  • OLG Zweibrücken, 17.01.1986 - 3 W 253/85

    Errichtung eines handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments und amtliche

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Dabei müssen die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder gar noch näher gelegen haben (allgem. Meinung; vgl. statt vieler BayObLG Rpfleger 1980, 471; Senat Rpfleger 1986, 479 und ständige Rechtsprechung; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 42 m. w. N.).
  • BayObLG, 22.03.1977 - BReg. 1 Z 166/76
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß der Erbschein bereits dann unrichtig und gemäß § 2361 BGB einzuziehen ist, wenn er - vom jetzigen Erkenntnisstand ausgehend - nach Form oder Inhalt in der geschehenen Weise nicht hätte erteilt werden dürfen, wofür bereits die Unrichtigkeit in einem wesentlichen Punkte genügt (vgl. BGHZ 40, 54, 56 [BGH 05.06.1963 - V ZB 7/63]/57; BayObLGZ 1977, 59, 62; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., § 2361 Rdnr. 14; Kregel in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 2361 Rdnr. 3; Soergel/Damrau, BGB, 11. Aufl., § 2361 Rdnr. 3).
  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Zwar muß gemäß § 2247 Abs. 1 BGB ein privatschriftliches Testament in seinem gesamten Wortlaut vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein; in Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb allgemein anerkannt, daß der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich des Inhalts nicht auf ein mit der Schreibmaschine geschriebenes Schriftstück Bezug nehmen kann (vgl. exemplarisch BGH Rpfleger 1980, 337 und BayObLGZ 1979, 215, 218, jeweils mit zahlr. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.1980 - 3 W 147/80
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88
    Dabei müssen die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder gar noch näher gelegen haben (allgem. Meinung; vgl. statt vieler BayObLG Rpfleger 1980, 471; Senat Rpfleger 1986, 479 und ständige Rechtsprechung; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 27 Rdnr. 42 m. w. N.).
  • OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14

    Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der

    Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt (Palandt/Weidlich, a.a.O.; Staudinger/Baumann, a.a.O., BGH Rpfleger 1980, 337; OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 900; OLG Hamm FamRZ 2006, 1484; OLG München FamRZ 2009, 372).
  • KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16

    Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes

    So kann der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich seines Inhalts, nämlich hinsichtlich der Erbeinsetzung (oder der Zuwendung eines Vermächtnisses) etwa nicht wirksam auf ein maschinengeschriebenes Schriftstück Bezug nehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.1989 - 3 W 177/88 - MDR 1989, 741, Rdnr. 5 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 - 15 W 414/05 - FamRZ 2006, 1484, Rdnrn. 24, 25 nach juris).

    Unschädlich ist es, wenn eine Bezugnahme nur zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung erfolgt oder zur Auslegung des maßgeblichen testamentarischen Willens des Erblassers geeignet ist (OLG Zweibrücken - 3 W 177/88 - a. a. O., Rdnr. 5 nach juris).

  • OLG Frankfurt, 06.08.2001 - 20 W 483/00

    Eigenhändiges Testament - Bezugnahme auf einseitig unterschriebenes

    Zulässig sind Bezugnahmen, wenn sie lediglich dazu dienen, die testamentarischen Bestimmungen näher zu erläutern (OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 900 = NJW-RR 1989, 1413 = Rpfleger 1989, 284).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 15 Wx 81/10

    Auslegung eines aus mehreren Seiten bestehenden Testaments

    Eine Bezugnahme auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, kommt zwar im Einzelfall insoweit in Betracht, als die Bezugnahme lediglich der inhaltlichen Erläuterung der in dem formgültigen Testament selbst enthaltenen Anordnungen dient, das formgültige Testament mithin auch ohne Bezugnahme verständlich bleibt (OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 900 m.w.N.; Baumann, a.a.O., Rdnr. 68).
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